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Asylbewerber
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Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge
Die Gewährung von Sozialleistungen an Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge ist im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt.
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden durch den Bereich Soziales der Stadt Lennestadt nur gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt nicht anderweitig gedeckt werden kann.
Vor der Leistungsgewährung nach dem AsylbLG sind Einkommen und Vermögen der Leistungsberechtigten sowie ihrer Familienangehörigen, über das verfügt werden kann, aufzubrauchen.
Zu den Leistungen gehören unter anderem:
- Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchgüter des Haushalts.
- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt.
- Sonstige Leistungen im Einzelfall.
Die Unterbringung der Asylbewerber und ausländischen Flüchtlinge erfolgt in der Regel in den städtischen Übergangswohnheimen in Grevenbrück, Gleierbrück oder in Meggen; in begründeten Fällen (z. B. bei Krankheit, Behinderung oder wegen Alter) wird statt dessen eine städtische Mietwohnung zur Verfügung gestellt.
Eingeschränkte AsylbLG-Leistungen erhalten Personen, die nachweislich lediglich in die Bundesrepublik eingereist sind, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erhalten, oder solche Flüchtlinge, die aus von ihnen zu vertretenden Gründen (z.B. Vernichtung von Ausweispapieren) nicht in ihr Heimatland abgeschoben werden können. In diesen Fällen wird nur das im Einzelfall unabdingbar Notwendige gewährt.
Personen, die über eine Dauer von vier Jahren Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, können Leistungen in Höhe der Sozialhilfe erhalten.
Falls über den Asylantrag eines ausländischen Flüchtlings positiv entschieden wurde, ist im Bedarfsfall ein Anspruch auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II gegeben.
Die Gewährung von Sozialleistungen an Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge ist im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt.
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden durch den Bereich Soziales der Stadt Lennestadt nur gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt nicht anderweitig gedeckt werden kann.
Vor der Leistungsgewährung nach dem AsylbLG sind Einkommen und Vermögen der Leistungsberechtigten sowie ihrer Familienangehörigen, über das verfügt werden kann, aufzubrauchen.
Zu den Leistungen gehören unter anderem:
- Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchgüter des Haushalts.
- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt.
- Sonstige Leistungen im Einzelfall.
Die Unterbringung der Asylbewerber und ausländischen Flüchtlinge erfolgt in der Regel in den städtischen Übergangswohnheimen in Grevenbrück, Gleierbrück oder in Meggen; in begründeten Fällen (z. B. bei Krankheit, Behinderung oder wegen Alter) wird statt dessen eine städtische Mietwohnung zur Verfügung gestellt.
Eingeschränkte AsylbLG-Leistungen erhalten Personen, die nachweislich lediglich in die Bundesrepublik eingereist sind, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erhalten, oder solche Flüchtlinge, die aus von ihnen zu vertretenden Gründen (z.B. Vernichtung von Ausweispapieren) nicht in ihr Heimatland abgeschoben werden können. In diesen Fällen wird nur das im Einzelfall unabdingbar Notwendige gewährt.
Personen, die über eine Dauer von vier Jahren Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, können Leistungen in Höhe der Sozialhilfe erhalten.
Falls über den Asylantrag eines ausländischen Flüchtlings positiv entschieden wurde, ist im Bedarfsfall ein Anspruch auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II gegeben.