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Unterhaltspflichtige
Sozialhilfe ist nachrangig. Insbesondere Unterhaltsansprüche gehen der Sozialhilfe vor. Wer auf Sozialhilfe angewiesen ist, muss daher zunächst seine Unterhaltsansprüche gegenüber Verwandten bzw. dem geschiedenen oder getrennt lebenden Partner realisieren.
Soweit die Unterhaltsansprüche nicht durchgesetzt werden können, gehen die Ansprüche bis zur Höhe der Sozialhilfe bzw. bis zur Höhe des Unterhaltsanspruchs auf die Stadt Lennestadt über. Das gleiche gilt bei Bezug von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Unterhaltsansprüche von Leistungsberechtigten nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) leitet die Arbeitsgemeinschaft Olpe auf sich über.
Dann erhalten die Berechtigten ihre Leistungen ohne Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen; die Stadt Lennestadt bzw. die Arbeitsgemeinschaft Olpe verfolgen die Unterhaltsansprüche in eigenem Namen.