Ausgabebereich des Behördenwegweisers:
Hundesteuer
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Informationen
Das Halten von Hunden im Stadtgebiet Lennestadt ist steuerpflichtig. Mit der Hundesteuer werden vor allem ordnungspolitische Ziele verfolgt.
Die Hundesteuersatzung der Stadt verpflichtet den Hundehalter, seinen Hund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme bei der Stadt anzumelden. Die gleiche Anmeldefrist gilt, wenn jemand mit seinem Hund nach Lennestadt zieht.
Grundsätzlich kann die An- und Abmeldung von Hunden formlos erfolgen. Sofern vorhanden, sollten bei Anmeldungen Tierübereignungsverträge bzw. bei Abmeldungen Euthanasiebescheinigungen vorgelegt werden.
Steuersätze
Die Steuer beträgt jährlich:
Die Hundesteuersatzung der Stadt verpflichtet den Hundehalter, seinen Hund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme bei der Stadt anzumelden. Die gleiche Anmeldefrist gilt, wenn jemand mit seinem Hund nach Lennestadt zieht.
Grundsätzlich kann die An- und Abmeldung von Hunden formlos erfolgen. Sofern vorhanden, sollten bei Anmeldungen Tierübereignungsverträge bzw. bei Abmeldungen Euthanasiebescheinigungen vorgelegt werden.
Steuersätze
Die Steuer beträgt jährlich:
- wenn nur ein Hund gehalten wird 48,00 €
- wenn zwei Hunde gehalten werden, für jeden Hund 60,00 €
- wenn drei und mehr Hunde gehalten werden, für jeden Hund 72,00 €
Für bestimmte Personengruppen, die auf Schutz- oder Gebrauchshunde angewiesen sind, kann auf Antrag Steuerermäßigung / Steuerbefreiung gewährt werden.
Genauere Informationen dazu erhalten Sie bei der zuständigen Sachbearbeiterin.
Kosten
Grundsätzlich sind Hundesteuerangelegenheiten kostenfrei.
In Einzelfällen können für bestimmte Leistungen Gebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung erhoben werden.
Bei Ausgabe einer Ersatzhundesteuermarke fallen Gebühren in Höhe von 3,00 € an.