Lennestadt


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Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

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Aus sozialen Gründen können folgende Personen einen Antrag stellen, von der Rundfunkgebührenpflicht befreit zu werden: 

  • Bewohner von Altenheimen nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Befreiungsverodnung
  • Sonderfürsorgeberechtigte
  • Personen, deren Ausweis des Versorgungsamtes den Vermerk "RF" oder "BL" hat
  • Personen, die Pflegezulagen nach Lastenausgleichsgesetz erhalten
  • Personen, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten
  • Personen, deren monatliches Einkommen zusammen mit dem Einkommen der Haushaltsangehörigen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt.
    Diese ergibt sich aus dem 1,5fachen des Regelsatzes der Sozialhilfe für den Haushaltsvorstand, dem Einfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe für sonstige Haushaltsangehörige und 30 % des Regelsatzes der Sozialhilfe für jeden Haushaltsangehörigen, der das 65. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist.

Darüber hinaus werden die Kosten der Unterkunft (Kaltmiete) berücksichtigt.

Um eine vollständige Bearbeitung zu ermöglichen, sollten Sie folgendes mitbringen:

  • Rundfunkteilnehmernummer
  • als Schwerbehinderte/r Ihren Behindertenausweis
  • als Sozialhilfeempfänger/in den aktuellen Bescheid des Sozialamtes
  • als Person mit geringem Einkommen:
    - Nachweis über die Höhe der Kaltmiete (z.B. Mietvertrag oder Bescheinigung der/des Vermieterin/Vermieters)
    - Einkommensnachweise (z.B. Verdienstbescheinigung, Bafög-Bescheid, Lohnsteuerkarte, Bestätigung der Eltern über Unterhalt ...)