Ausgabebereich des Behördenwegweisers:
Unterhaltsangelegenheiten
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Wer in finanzielle Not gerät und sich selbst nicht helfen kann, soll sich auf eines verlassen können: die Solidarität seiner Angehörigen. Oft ist das eine Selbstverständlichkeit, vor allem bei vorübergehenden Notlagen. Doch eben nicht immer. Besonders wenn die oder der Betroffene ständig auf Hilfe angewiesen ist, verlangt es nach einer dauerhaften Lösung im Interesse aller Beteiligten.
Der Gesetzgeber hat deshalb die sogenannte Unterhaltspflicht festgelegt. Wer für wen Unterhalt zahlen muss, ist keine Frage der Gefälligkeit, son-dern Bestandteil des bürgerlichen Rechts. Angehörige -übrigens auch geschiedene Eheleute - sind verpflichtet, sich untereinander finanziell unter die Arme zu greifen. Erst wenn die Unterhaltspflichtigen nicht oder nur wenig zahlen können, übernimmt die Sozialhilfe die Kosten ganz oder teilweise.
Der Gesetzgeber hat deshalb die sogenannte Unterhaltspflicht festgelegt. Wer für wen Unterhalt zahlen muss, ist keine Frage der Gefälligkeit, son-dern Bestandteil des bürgerlichen Rechts. Angehörige -übrigens auch geschiedene Eheleute - sind verpflichtet, sich untereinander finanziell unter die Arme zu greifen. Erst wenn die Unterhaltspflichtigen nicht oder nur wenig zahlen können, übernimmt die Sozialhilfe die Kosten ganz oder teilweise.
- Die Mutter muss ins Heim, die Rente und die sonstigen Einkünfte reichen nicht für die Kosten.
- Der alleinverdienende Ehemann trennt sich von seiner Frau und seinen Kindern.
Die Ehefrau kann für ihren und der Kinder Unterhalt nicht aufkommen.
Für die Betroffenen ist die Situation meist ebenso unangenehm wie für die Angehörigen.
Wir beraten Sie gerne, was Sie erwartet, wenn im solchen oder ähnlichen Fällen Sozialhilfe gewährt wird und Angehörige zum Unterhalt herangezogen werden müssen.