Lennestadt


Neue Schulgeldordnung ab 01.01.2011

                                                                Schulgeldordnung

 

                                             für die Musikschule der Stadt Lennestadt

 

                                                         vom 01. Januar 2011

 

 

 

                                                                                                  § 1

 

(1)        Für die Teilnahme am Unterricht der Musikschule erhebt die Stadt Lennestadt Schul­geld.

 

(2)        Schuldgeldpflichtig sind die Schüler, bei nicht geschäfts­fähigen Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter.

 

(3)       Die Zahlungspflicht entsteht mit der Anmeldebestätigung durch die Musikschule und endet mit der fristgerechten Abmeldung des Schülers. Bei nicht fristgerechter Ab­mel­dung endet die Zahlungspflicht mit dem von der Musikschule be­stätigten Ab­meldetermin.

 

 

                                                                                                   § 2

 

(1)        Das Schulgeld beträgt im Jahr:                                                  

 

a)          für die musikalische Früherziehung   (60 - 75 Minuten)                        264,00 Euro

                         ür die musikalische Grundausbildung (60 - 90 Minuten)                       288,00 Euro

          für den Musikgarten             ( 45 Minuten )                                             216,00 Euro

 

b)          für den Instrumental- und Vokalunterricht       Kinder &                                Erwachsene                     
                                                                                                 Jugendliche                         ab 18 Jahren

                          je Schüler bei einer Wochenstunde im          840,00 Euro                      1.500,00 Euro

              Einzelunterricht mit 45 Minuten

 

              je Schüler bei einer Wochenstunde im          660,00 Euro                      1.200,00 Euro

              Einzelunterricht mit 30 Minuten

 

              im Zweierunterricht mit 45 Minuten                456,00 Euro                         744,00 Euro

 

  im Gruppenunterricht (ab 3 Schülern)           456,00 Euro                         744,00 Euro              
              mit 60 Minuten




Für die in Berufsausbildung bzw. im Studium befindli­chen Erwachsenen sind gegen jährliche Vorlage entspre­chender Nachweise bis zur Vollendung des 27.  Lebens­jahres die Tarife für Kinder und Jugendliche maßgebend.

 


  

           c)         für das Entleihen von Instrumenten je Instrument              monatlich  /    jährlich:

 

                      bis einem Anschaffungswert von     500.00 Euro            11,00 Euro  /  132,00 Euro

                      bis einem Anschaffungswert von  1.250,00  Euro           14,00 Euro  /  168,00 Euro

                      ab  einem Anschaffungswert von  1.250.00  Euro           17,00 Euro  /  204,00 Euro

 

                                   
(2)     Bei Unterrichtsausfällen, die der Schüler nicht zu vertreten hat, wird das Schulgeld am Jahresende   nur dann  erstattet bzw. verrechnet, wenn während des gesamten Jahres der Unterricht mindestens entsprechend dem Stundensoll eines Monats ausgefallen ist. 
        
Durch den Ausfall vereinzelter Unterrichtsstunden entsteht kein Erstattungs- bzw. Verrechnungsanspruch.

 

(3)        Das Schulgeld für Schüler aus fremden Musikschulgebieten wird um 50 % erhöht.

 

 

                                                                                                    § 3

 

(1)        Es werden folgende Ermäßigungen gewährt:

 

a)            Sozialermäßigung

 

Eine Ermäßigung von 50 % des entsprechenden Schulgeldes wird gewährt, wenn das Einkommen des Schülers oder seines gesetzlichen Vertreters den Regelbedarf im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII bzw. der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II zuzüglich 30 % der Regelsätze nicht übersteigt.

 

Die Sozialermäßigung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.

 

b)         Geschwisterermäßigung

 

Wenn mehrere Kinder einer Familie die Musikschule besuchen, ermäßigt sich das Schulgeld wie folgt:

 

- für das zweite Kind um 25 %

- für das dritte   Kind  um 50 %.

 

Das vierte und jedes weitere Kind sind schulgeldfrei.

 

Die Reihenfolge der zu ermäßigenden Beträge richtet sich nach der Höhe der Unterrichtsgebühr. Dabei wird die höchste Unterrichtsgebühr an die erste Stelle gesetzt.

Jugendliche über 18 Jahre werden dabei nur noch berück­sichtigt, solange sie sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden und mit im eigenen Haushalt der Erziehungsberechtigten leben. 

 

 

c)            Mehrfächerermäßigung

 

Bei Belegung mehrerer Instrumentalfächer wird eine Ermäßigung als Stipendi­um auf schriftlichen Antrag nur dann gewährt, wenn die Leistungen des Teilneh­mers eine derartige Förderung rechtfertigen. Die Entscheidung trifft der Schul­leiter im Einvernehmen mit dem Fachlehrer.

                     


 Die Ermäßigung beträgt für das zweite und jedes weitere Fach 30 %.                               .

(2)                    Die Ermäßigungen werden in obiger Reihenfolge, jedoch nicht nebeneinander ge­währt.

 

                                                                                                    § 4

 

            Das Schulgeld wird auch in der Ferienzeit erhoben. Es ist jeweils vierteljährlich zum

           15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.

           Auf Wunsch ist auch eine monatliche Fälligkeit möglich.

 

 

                                                                                                    § 5

 

        Die Schulgeldordnung tritt mit Wirkung vom 01. 01. 2011 in Kraft.