Schulgeldordnung
für die Musikschule der Stadt Lennestadt
vom 01. Januar 2011
§ 1
(1) Für die Teilnahme am Unterricht der Musikschule erhebt die Stadt Lennestadt Schulgeld.
(2) Schuldgeldpflichtig sind die Schüler, bei nicht geschäftsfähigen Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter.
(3) Die Zahlungspflicht entsteht mit der Anmeldebestätigung durch die Musikschule und endet mit der fristgerechten Abmeldung des Schülers. Bei nicht fristgerechter Abmeldung endet die Zahlungspflicht mit dem von der Musikschule bestätigten Abmeldetermin.
§ 2
(1) Das Schulgeld beträgt im Jahr:
a) für die musikalische Früherziehung (60 - 75 Minuten) 264,00 Euro
ür die musikalische Grundausbildung (60 - 90 Minuten) 288,00 Euro
für den Musikgarten ( 45 Minuten ) 216,00 Euro
b) für den Instrumental- und Vokalunterricht Kinder & Erwachsene
Jugendliche ab 18 Jahren
je Schüler bei einer Wochenstunde im 840,00 Euro 1.500,00 Euro
Einzelunterricht mit 45 Minuten
je Schüler bei einer Wochenstunde im 660,00 Euro 1.200,00 Euro
Einzelunterricht mit 30 Minuten
im Zweierunterricht mit 45 Minuten 456,00 Euro 744,00 Euro
im Gruppenunterricht (ab 3 Schülern) 456,00 Euro 744,00 Euro
mit 60 Minuten
Für die in Berufsausbildung bzw. im Studium befindlichen Erwachsenen sind gegen jährliche Vorlage entsprechender Nachweise bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Tarife für Kinder und Jugendliche maßgebend.
c) für das Entleihen von Instrumenten je Instrument monatlich / jährlich:
bis einem Anschaffungswert von 500.00 Euro 11,00 Euro / 132,00 Euro
bis einem Anschaffungswert von 1.250,00 Euro 14,00 Euro / 168,00 Euro
ab einem Anschaffungswert von 1.250.00 Euro 17,00 Euro / 204,00 Euro
(2) Bei Unterrichtsausfällen, die der Schüler nicht zu vertreten hat, wird das Schulgeld am Jahresende nur dann erstattet bzw. verrechnet, wenn während des gesamten Jahres der Unterricht mindestens entsprechend dem Stundensoll eines Monats ausgefallen ist.
Durch den Ausfall vereinzelter Unterrichtsstunden entsteht kein Erstattungs- bzw. Verrechnungsanspruch.
(3) Das Schulgeld für Schüler aus fremden Musikschulgebieten wird um 50 % erhöht.
§ 3
(1) Es werden folgende Ermäßigungen gewährt:
a) Sozialermäßigung
Eine Ermäßigung von 50 % des entsprechenden Schulgeldes wird gewährt, wenn das Einkommen des Schülers oder seines gesetzlichen Vertreters den Regelbedarf im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII bzw. der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II zuzüglich 30 % der Regelsätze nicht übersteigt.
Die Sozialermäßigung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
b) Geschwisterermäßigung
Wenn mehrere Kinder einer Familie die Musikschule besuchen, ermäßigt sich das Schulgeld wie folgt:
- für das zweite Kind um 25 %
- für das dritte Kind um 50 %.
Das vierte und jedes weitere Kind sind schulgeldfrei.
Die Reihenfolge der zu ermäßigenden Beträge richtet sich nach der Höhe der Unterrichtsgebühr. Dabei wird die höchste Unterrichtsgebühr an die erste Stelle gesetzt.
Jugendliche über 18 Jahre werden dabei nur noch berücksichtigt, solange sie sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden und mit im eigenen Haushalt der Erziehungsberechtigten leben.
c) Mehrfächerermäßigung
Bei Belegung mehrerer Instrumentalfächer wird eine Ermäßigung als Stipendium auf schriftlichen Antrag nur dann gewährt, wenn die Leistungen des Teilnehmers eine derartige Förderung rechtfertigen. Die Entscheidung trifft der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Fachlehrer.
Die Ermäßigung beträgt für das zweite und jedes weitere Fach 30 %. .
(2) Die Ermäßigungen werden in obiger Reihenfolge, jedoch nicht nebeneinander gewährt.
§ 4
Das Schulgeld wird auch in der Ferienzeit erhoben. Es ist jeweils vierteljährlich zum
15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.
Auf Wunsch ist auch eine monatliche Fälligkeit möglich.
§ 5
Die Schulgeldordnung tritt mit Wirkung vom 01. 01. 2011 in Kraft.