Lennestadt


Schulordnung

Schulordnung der Musikschule Lennestadt / Kirchhundem in der Fassung vom 01. Juni 1996  



I. Aufgabe
Die Musikschule versteht sich als eine Bildungseinrichtung, deren Anliegen es ist die musikalischen Fähigkeiten bei Interessierten jeden Alters zu erschliessen und zu fördern. Ihre besonderen Aufgaben sind die Vermittlung einer musikalischen Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für das Laien- und Liebhabermusizieren, Begabtenauslese und Begabtenförderung sowie die vorberufliche Fachausbildung.


II. Aufbau
Die Ausbildung in der Musikschule beginnt in der Regel mit der Grundstufe, an die sich der instrumentale oder vokale Unterricht anschließt. Hinzu treten verschiedene Ergänzungsfächer.

  1. Grundstufe
    Der Unterricht in der Grundstufe erfolgt wahlweise entweder als musikalische Früherziehung oder als musikalische Grundausbildung. Die Schüler werden mit den Grundlagen der Musik vertraut gemacht und erhalten die Voraussetzungen zum späteren Instrumentalunterricht. Die musikalische Früherziehung, Aufnahmealter etwa vier Jahre, und die musikalische Grundausblidung, beginnend ab dem ersten Grundschuljahr, erstrecken sich jeweils über zwei Jahre.

  2. Instrumentaler und vokaler Unterricht
    Der Unterricht wird in der Unterstufe wahlweise als Gruppen- oder Einzelunterricht erteilt, in der Mittelstufe sowie der Oberstufe als Einzelunterricht.Ausnahmen hiervon kann der Leiter der Musikschule im Einzelfall zulassen, sofern organisatorische Gründe dies erfordern. Die Ausbildung dauert pro Stufe etwa vier Jahre.

  3. Ergänzungsfächer
    Je nach den gegebenen Möglichkeiten richtet die Musikschule Ergänzungsfächer ein, wie Chöre , Orchester, theoretische Fächer und Arbeitsgemeinschaften verschiedener Themenstellung. Sie sollen von allen Schülern der Unter- Mittel- und Oberstufe besucht werden, stehen daneben aber auch solchen Interessenten offen, die nicht Schüler der Musikschule sind.

III. Schuljahr
Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 01.September und endet am 31. August des darauf folgenden Jahres. Die Ferien- und Feiertagsordnung für die allgemeinbildenden Schulen gilt in gleicher Weise auch für die Musikschule.


IV.  Aufnahme- , An und Abmeldung
An- und Abmeldungen sind schriftlich nur an die Geschäftsstelle der Musikschule zu richten. Bei minderjährigen Teilnehmern ist dazu die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. An-und Abmeldungen zur Musikschule aus der Gemeinde Kirchhundem werden auch von der Gemeinde Kirchhundem entgegengenommen und von dieser Stelle sofort zur Geschäftsstelle in Lennestadt weitergeleitet. Anmeldungen werden erst mit der Bestätigung durch die Musikschule wirksam. Ein Anspruch besteht nicht; Anmeldungen zur Grundstufe sind in der Regel nur zum 01. September möglich. Für die Aufnahme in die Unterstufe bedarf es einer erneuten Anmeldung.

Der Instrumentalunterricht  beginnt zu 01. März und 01. September eines Jahres. Ausnahmsweise kann der Unterricht auch zwischenzeitlich beginnen, wenn entsprechende Plätze frei sind. Mit der Anmeldung wird die Schulordnung der Musikschule anerkannt.Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum 28. Februar und 31. August eines Jahres möglich. Sie müssen spätestens einen Monat vorher bei der Musikschule vorliegen. Es genügt nicht, die Abmeldung gegenüber den Lehrkräften der Musikschule auszusprechen. Unabhängig von der Teilnahme am Unterricht muß das Schulgeld bis zum Ende des bestätigten Abmeldeternmines gezahlt werden.

Mit dem Ende der zweijährigen Kurse " Musikalische Früherziehung/Musikalische Grundausbildung" sind die Kinder automatisch abgemeldet. Vorzeitige Abmeldungen können nur in besonderen Ausnahmefällen anerkannt werden.

Über Ausnahmen entscheidet der Leiter der Musikschule.


V. Unterrichtserteilung
Zur Vermeidung langer Anmarschwege wird der Unterricht in der Grundstufe in den Grundschulstandorten der Stadt Lennestadt und für den Bereich der Gemeinde KIrchhundem in den Grundschulen oder der Hauptschule der Gemeinde abgehalten. Daneben werden nach Möglichkeit Wünsche zum Unterricht in einer bestimmten Unterrichtsstätte erfüllt.

Die Schüler sind zur regelmässigen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Bei Unterrichtsversämnis hat der Schüler keinen Anspruch auf eine Nachholstunde oder auf die Erstattung der Gebühren. Mehrmaliges unentschuldgtes Fehlen sowie mangelnde Fortschritte im Unterricht können zum Ausschluss eines Schülers führen; hierüber entscheidet der Leiter der Musikschule.

Die Unterrichtszeit beträgt wöchentlich im Instrumentalunterricht - je nach Unterrichtsform - zwischen 30, 45 und 60 MInuten, in der musikalischen Früherziehung 75 MInuten und in der musikalischen Grundausbildung 90 Minuten.

Über Ausnahmen ( Unterrichtsversuche etc. ) entscheidet der Leiter der Musikschule.  


VI. Lernmittel
Die erforderlichen Lernmittel (Instrumente, Noten, Zubehör) müssen grundsätzlich vom Schüler selbst beschafft werden. In besonderen Fällen können jedoch Musikinstrumente von der Musikschule leihweise zur Verfügung gestellt werden. Die Ausleihfrist ist zunächst bis zum Ablauf eines jeweiligen Musikschuljahres begrenzt.
Bei Schuleigentum, das zur Benutzung überlassen wird, haften die Schüler bzw. deren gesetzliche Vertreter für Beschädigungen und Entwendung nach den gesetzlichen Vorschriften.


VII. Schulgeld
Die Höhe des monatlichen Schulgeldes wird durch eine besondere Schulgeldordnung festgelegt. Alle Zahlungen sind fristgemäß zu leisten. Zahlungsrückstände oder unregelmäßige Zahlungen können den Ausschluß des Schülers aus dem Unterricht zur Folge haben.
Die Entscheidung trifft der Leiter der Musikschule.


VIII. Versicherungsschutz
Bei Unfällen, beim Verlust von Kleidungsstücken sowie zum Schulgebrauch bestimmter Gegenstände leistet die Stadt Lennestadt als Musikschulträger gemäß Vertrag mit dem Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände Ersatz. Leistungen beschränken sich jedoch nur auf die Unterrichtszeit und den Schulweg und sind vom Geschädigten sofort schriftlich bei der Musikschule zu beantragen.
Eine weitergehende Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen.


IX. Inkrafttreten
Diese Schulordnung tritt am 01.Juni 1966 in Kraft.
Die bisherige Schulordnung in der Fassung vom 01.Januar 1990 verliert an diesem Tag ihre Wirksamkeit.


Stadt Lennestadt, Bürgermeister