Lennestadt


Widerspruchsverfahren

Änderungen des Widerspruchsverfahrens - Bürokratieabbaugesetz II
Mit In-Kraft-Treten des Bürokratieabbaugesetzes II zum 01.11.2007 wird in Nordrhein-Westfalen das Widerspruchsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung weitestgehend abgeschafft.
Dies betrifft neben dem weiten Bereich des Bau- und Ordnungsrechts einschließlich des Gewerbe- und Gaststättenrechts auch die Bereiche der kommunalen Abgaben wie Steuern, Gebühren und Beiträge sowie den Bereich des Kinder- und Jugendhilferechts. Für die Bürger und Bürgerinnen in den nordrheinwestfälischen Kommunen hat dies zur Folge, dass sie gegen einen Bescheid, der ihrer Ansicht nach fehlerhaft oder ungerecht ist, nicht mehr kostenfrei Widerspruch einlegen können. Wer zukünftig mit einem Bescheid nicht einverstanden ist, muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.
Der Gerichtsweg bedeutet für die Bürger und Bürgerinnen jedoch eine erhebliche psychologische Hürde. Sie müssen beim Verwaltungsgericht eine Klage formulieren und zusätzlich einen Kostenvorschuss auf die entstehenden Gerichtskosten leisten. Die Höhe des Kostenvorschusses richtet sich dabei nach dem sogenannten Streitwert.
Zur Vermeidung unnötiger Kosten empfiehlt die Stadtverwaltung daher Ihren Bürgern und Bürgerinnen, sich vor Erhebung der Klage zunächst mit der Verwaltung in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld behoben werden und eine Klage würde überflüssig.
Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass die Klagefrist von einem Monat durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch nicht verlängert wird.

Nur in wenigen Rechtsgebieten kann auch künftig noch Widerspruch erhoben werden. Dies gilt insbesondere für Bescheide in Angelegenheiten der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie des Asylbewerberleistungsrechts.
Steuerbescheide des Finanzamtes oder Bußgeldbescheide der Stadt können auch weiterhin mit einem Einspruch angefochten werden.
Die Rechtsmittelbelehrung am Ende eines jeden Bescheides klärt darüber auf, ob direkt Klage erhoben werden muss oder zunächst Widerspruch eingereicht werden kann.

Bei Unklarheiten bezüglich der neuen Rechtslage helfen Ihnen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Stadtverwaltung gerne weiter.