Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen
Um unser Trinkwasser zu schützen, regelt § 61 a des Landeswassergesetzes (LWG) in Nordrhein-Westfalen, dass alle Grundstückseigentümer ihre privaten Abwasserleitungen erstmalig und in regelmäßigen Abständen auf Dichtheit prüfen lassen müssen. Darüber hinaus ist die Dichtheitsprüfung unmittelbar nach einer Änderung (z.B. Reparatur an der Abwasserleitung) oder Errichtung der Grundstücksentwässerungsanlage durchzuführen.
Warum muss geprüft werden?
Vorrangiges Ziel der Verpflichtung zur Dichtheitsprüfung ist der Umweltschutz. Sickert Abwasser aus defekten Kanälen belastet es Boden und Grundwasser.
Schäden können jedoch auch dazu führen, dass sauberes Grundwasser (Fremdwasser) in den Kanal eintritt, mit dem normalen Abwasser im Klärwerk ankommt und dort gereinigt wird.
Bei den angenommenen Fallzahlen sanierungsbedürftiger Abwasserleitungen stellen die eintretenden Fremdwassermengen und deren Reinigung im Klärwerk einen enormen Kostenfaktor dar, der im Sinne der Gebührenzahler unbedingt reduziert bzw. eingespart werden sollte.
Die Dichtheitsprüfung schützt die Grundstücks- und Hauseigentümer zudem vor Schäden durch Nässe, die durch zu spät erkannte Defekte an den Abwasserleitungen entstehen können. Sie liegt demnach sowohl im Interesse der Umwelt als auch in dem der Grundstücks- bzw. Hauseigentümer.
Was muss geprüft werden?
Geprüft werden müssen alle privaten Abwasserleitungen, die im Erdreich oder unzugänglich verlegt sind und ausschließlich Schmutzwasser oder Mischwasser (d.h. Schmutzwasser mit Niederschlagswasser gemischt) ableiten.
Hierzu gehören gemäß der Entwässerungssatzung der Stadt Lennestadt die Grundstücks- und Hausanschlussleitungen.
Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen, die von der Grundstücksgrenze bis zum öffentlichen Kanal in der Straße verlaufen.
Als Hausanschlussleitungen werden die Leitungen vom Gebäude auf dem Grundstück bis zur Grundstücksgrenze bezeichnet. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch die Leitungen unter der Bodenplatte, sowie Schächte und Inspektionsöffnungen, nicht aber Leitungen innerhalb des Gebäudes.
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Daher liegen sowohl Grundstücks- als auch Hausanschlussleitungen im Verantwortungsbereich der Grundstückseigentümer und sind durch diese auf Dichtheit prüfen zu lassen.
Wer darf prüfen?
Die Dichtheitsprüfungen sind nur durch Sachverständige durchzuführen, welche die Sachkunde durch einen Sachkundenachweis belegen müssen.
Die Sachkunde wird nach Ziffer 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 61 a LWG NRW durch folgende unabhängige Stellen festgestellt:
- Industrie- und Handelskammern in NRW,
- Handwerkskammern des Westdeutschen Handwerkskammertags,
- Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen.
Diese unabhängigen Stellen führen selbstständig Listen über Sachkundige. Diese Listen werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV NRW) zu einer landesweiten Liste zusammengeführt (http://www.sadipa.it.nrw.de/Sadipa/).
Das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist vom Sachkundigen auf dem von der Stadt Lennestadt dafür vorgesehenen Prüfprotokoll zu bescheinigen.
Eine Dichtheitsprüfung, die nicht von einem Sachkundigen vorgenommen wurde oder deren Ergebnisse nicht auf dem, von der Stadt Lennestadt in ihrer Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen aufgeführten Prüfblatt protokolliert wurde, gilt als nicht durchgeführt.
Prüfbescheinigung
Wann muss geprüft werden?
Mit dem Erlass der Satzung der Stadt Lennestadt zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen wurden für das Stadtgebiet folgende Fristen für die erstmalige Dichtheitsprüfung bei bestehenden privaten Abwasseranlagen nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW festgelegt:
Fristen
Wo bekomme ich Hilfe?
Die Broschüre "Dichtheitsprüfungen privater Abwasserleitungen"
(http://www.umwelt.nrw.de/ministerium/presse/presse_extra/pdf/dichtheitspruefungen.pdf)
des NRW-Umweltministeriums informiert über die Durchführung der Prüfung und über das weitere Vorgehen bei defekten Rohren.
Zudem stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gerne in technischen und rechtlichen Fragen zur Beratung zur Verfügung.
technische Beratung:
Herr Beckmann, Telefon: 02723 / 608 – 665, E-Mail: b.beckmann@lennestadt.de
rechtliche Beratung :
Herr Linn, Telefon: 02723 / 608 – 662, E-Mail: m.linn@lennestadt.de