PV-Anlagen
Erleichterungen für PV-Anlagen beschlossen - kleinere Anlagen werden von allen Steuern befreit
Der Lennestädter Klimamanager Martin Rabe weist auf folgende Informationen hin:
Die Bundesregierung hat am 14.09. weitreichende steuerliche Entlastungen und Entbürokratisierungen für Photovoltaikanlagen beschlossen. Nach einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums (BMF) sollen mit folgenden Maßnahmen zum 01.01.2023 steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen abgebaut werden:
- Einführung einer Ertragssteuerbefreiung
Es wird eine Ertragssteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt. - Erweiterung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen
Lohnsteuerhilfevereine sollen ihre Mitglieder künftig auch bei der Einkommensteuer beraten dürfen, wenn diese Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak) betreiben, die der o.g. Ertragssteuerbefreiung unterliegen. - Umsatzsteuer: Nullsteuersatz
Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da Photovoltaikanlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage damit nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, müssen diese nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie werden damit von Bürokratieaufwand entlastet.
Weitere Erleichterungen für PV-Anlagen gehen aus einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hervor und betreffen insbesondere die 70%-Wirkleistungsbegrenzung:
- Sofortiger Wegfall der 70%-Wirkleistungsbegrenzung für neue PV-Anlagen bis 25 kWp
Die für den 1. Januar 2023 bereits beschlossene Abschaffung der sogenannten 70-Prozent-Regelung für PV-Neuanlagen bis einschließlich 25 kW installierter Leistung wird vorgezogen und gilt ab dem 14.09.2022. Bisher waren Betreiber solcher PV-Anlagen verpflichtet, die Wirkleistungseinspeisung ihrer Anlage auf 70 Prozent zu begrenzen oder ihre Anlage mit einer Steuerungseinrichtung auszustatten. Zur weiteren Erhöhung der PV-Einspeisung wird die Abschaffung der Regelung für alle Neuanlagen vorgezogen. - Wegfall der 70%-Wirkleistungsbegrenzung für Bestandsanlagen bis 7 kWp
Zusätzlich wird die sogenannte 70-Prozent-Regelung ab dem 1. Januar 2023 bei PV-Bestandsanlagen bis einschließlich 7 kW installierter Leistung aufgehoben. Bei PV-Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 kW bleibt es bei dem bereits im Gesetz angelegten Übergangspfad, wonach die Regelung ab Einbau eines intelligenten Messystems ausläuft. Nach dem Messstellenbetriebsgesetz gelten EE-Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 kW als Pflichteinbaufall. - Klarstellungen zu Balkon-PV-Anlagen
Darüber hinaus erfolgen Klarstellungen zugunsten der sog. Balkon-PV bei etwaigen Pönalen, die zwischenzeitlich teilweise zu Unsicherheiten geführt hatten.
Diese und weitere Änderungen sind in einer Formulierungshilfe zum Gesetzentwurf zu finden, die das Bundeskabinett am 14.09.2022 beschlossen hat.
Martin Rabe
Klimaschutzmanager
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M.Rabe@lennestadt.de
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