Bauleitplanung
Die Bauleitplanung ist bundesrechtlich im Baugesetzbuch (BauGB) und den darauf beruhenden bundesrechtlichen Verordnungen geregelt. Sie dient der Steuerung der baulichen und sonstigen Nutzung des Bodens innerhalb einer Gemeinde und setzt sich zusammen aus dem Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und Bebauungsplänen sowie Satzungen (verbindlicher Bauleitplan).
Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Sie müssen in einem förmlichen Verfahren aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.
Die geltenden Bauleitpläne und sonstigen planungsrechtlichen Regelungen können Sie auf den folgenden Seiten einsehen:
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Übersichtsplan
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Rechtskräftige Pläne
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Pläne im Verfahren
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Pläne im Beteiligungsverfahren
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Plansuche
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Open Data
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Behördenportal
Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Bau-Turbo“)
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung, auch „Bau-Turbo“ genannt“, gelten seit dem 30.10.2025 umfangreichere Befreiungs- und Abweichungsmöglichkeiten vom Baugesetzbuch (BauGB) für die Umsetzung von Wohnbauvorhaben.
Im Kern ergeben sich folgende Anwendungsfälle:
- Innerhalb eines Bebauungsplans können Befreiungen von den Festsetzungen zugelassen werden, auch wenn dies die Grundzüge der Planung betrifft (31 Abs. 3 BauGB).
- Im unbeplanten Innenbereich kann vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung abgewichen werden (§ 34 Abs. 3b BauGB).
- Im Außenbereich können Vorhaben zugelassen werden, die sich in räumlichen Zusammenhang zu einem Bebauungsplan oder dem Innenbereich befinden (§ 246e Abs. 3 BauGB).
Für die Anwendung dieser Befreiungs- oder Abweichungsmöglichkeiten von den planungsrechtlichen Bestimmungen ist stets die Zustimmung der Gemeinde erforderlich. Im Unterscheid zu den bisherigen Befreiungen, Ausnahmen und Abweichungen nach § 31 Abs. 1 und 2 BauGB und § 34 Abs. 3a BauGB erfolgt die Zustimmung der Gemeinde durch Beratung und Beschluss im Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Stadtentwicklung und Bauen der Stadt Lennestadt.
Anfragen nach den Regelungen des „Bau-Turbo“ werden ausschließlich im Rahmen einer Bauvoranfrage (Vorbescheid nach § 77 BauO NRW) oder eines Bauantragsverfahrens (Baugenehmigung nach § 74 BauO NRW) bearbeitet.
Anträgen nach dem „Bau-Turbo“ sind neben den üblichen Unterlagen zum Bauantrag das Formular Antrag auf Befreiung und Abweichung (»Bau-Turbo«) sowie ggf. zusätzliche Erläuterungen und Nachweise beizufügen.
Vor Antragstellung wird eine planungsrechtliche Bauberatung hinsichtlich der Anwendbarkeit des „Bau-Turbo“ auf das konkrete Vorhaben und die vorzulegenden Erläuterungen und Nachweise empfohlen.