Landesplanung

Aus dem Grundgesetz folgt, dass das Raumordnungsrecht der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegt. Demzufolge besitzen die Länder grundsätzlich die Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich, solange und soweit der Bund nicht durch Gesetz von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat. Für das Raumordnungsrecht gilt für den Fall, dass der Bund gesetzgeberisch tätig geworden ist, die Besonderheit, dass die Länder von der bundesgesetzlichen Regelung abweichen dürfen. Maßgeblich ist dann das jeweils später in Kraft getretene Gesetz. Im Jahr 2009 machte der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch und erließ das Raumordnungsgesetz (ROG). Auf Landesebene konkretisieren das Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG) und die Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LPlG DVO) die Regelungen des ROG.

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