Seiteninhalt
Abgeschlossenheitsbescheinigung
Bescheinigung der Abgeschlossenheit von Wohneigentum oder sonstigem Eigentum
Wer sein Gebäude in Wohnungseigentum oder sonstiges Eigentum aufteilen will, benötigt zur Vorlage beim Grundbuchamt eine Bescheinigung der Bauaufsichtsbehörde, dass die Eigentumsanteile in sich abgeschlossen sind (Abgeschlossenheitsbescheinigung).
Abgeschlossen ist ein Teileigentum dann, wenn es von fremden Räumen durch Wohnungstrenndecken und -trennwände abgetrennt ist und einen eigenen Zugang entweder vom Freien oder von einem allgemein zugänglichen Treppenraum besitzt. Liegen diese Voraussetzungen vor, so wird die Abgeschlossenheit bescheinigt und die Eintragung des Teileigentums kann beim Grundbuchamt erfolgen.
Abgeschlossen ist ein Teileigentum dann, wenn es von fremden Räumen durch Wohnungstrenndecken und -trennwände abgetrennt ist und einen eigenen Zugang entweder vom Freien oder von einem allgemein zugänglichen Treppenraum besitzt. Liegen diese Voraussetzungen vor, so wird die Abgeschlossenheit bescheinigt und die Eintragung des Teileigentums kann beim Grundbuchamt erfolgen.
Notwendige Unterlagen
- Lageplan (nicht älter als 6 Monate)
- Bauzeichnungen
- Grundriss
- Schnitt
- Ansichten
- nicht kleiner als im Maßstab 1:100
- mit Kennzeichnung der Räume gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der Anzahl der Aufteilungspläne und des Sondereigentums.
Bearbeitungsdauer
Einzelfallabhängig, im Regelfall zwei Wochen ab Zeitpunkt vollständiger Unterlagen.