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Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des SGB XII stellt nicht mehr die Basisabsicherung für alle hilfebedürftigen Personen dar. Seit dem Inkrafttreten des SGB II und SGB XII stehen die sozialen Leistungen in einem Vorrang-/Nachrangverhältnis oder schließen sich gegenseitig aus.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt stellt ein „Auffangnetz“ für alle Personen dar, die nicht durch andere Leistungssysteme erfasst werden. Das bedeutet, dass Arbeitslosengeld II - Berechtigte oder Berechtigte der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung aus diesem System ausscheiden.

Die Leistungshöhe ist jedoch (mit gewissen Ausnahmen) vergleichbar. Auch hier gibt es entsprechende Einkommens- und Vermögensgrenzen.

Für gewisse ausländische Personengruppen greift jedoch auch dieser letzte Auffangtatbestand nicht. Beispiel: Bürger der EU, die sich ausschließlich zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten dürfen, jedoch keine Arbeit finden und auch keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld II haben, können im Regelfall lediglich eine Ausreisebeihilfe in ihr Heimatland erhalten.