Anspruch auf Grundsicherung haben Personen,
- die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,
- die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind
und- die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
- aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners, des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des Lebenspartners – soweit es deren Eigenbedarf übersteigt – bestreiten können.
Zum Einkommen gehören zum Beispiel Renten, Erwerbseinkommen, Unterhaltszahlungen, Zinsen. Vom Einkommen bleiben beispielsweise angemessene Beiträge für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung frei. Das Erwerbseinkommen muss nicht in voller Höhe eingesetzt werden. Welcher Betrag frei bleibt, ist im Einzelfall zu erfragen.
Zum Vermögen gehören zum Beispiel Haus- und Grundvermögen, PKW´s, Bargeld, Guthaben auf Konten, Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen. Nicht angerechnet werden Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 5.000 EUR und bei Verheirateten bzw. Lebenspartnern bis zu einem Betrag von 10.000 EUR.
Der Bedarf umfasst im Wesentlichen
- den für die Leistungsberechtigte bzw. den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz,
- die angemessenen tatsächlichen Aufwändungen für Unterkunft und Heizung,
- gegebenenfalls anfallende Mehrbedarfe (zum Beispiel bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G in Höhe von 17 % des maßgebenden Regelsatzes),
- gegebenenfalls anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.