Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (ehem. Dichtheitsprüfung)
Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 27.02.2013 die Änderung des Landeswassergesetzes (LWG NRW) bezogen auf die Zustands- und Funktionsprüfung (ehem. Dichtheitsprüfung) bei privaten Abwasserleitungen beschlossen. Die Gesetzesänderung ist am 16.03.2013 in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten des geänderten Landeswassergesetzes wurde der bisherige § 61 a LWG NRW ersatzlos gestrichen.
Gemäß § 61 Absatz 2 LWG NRW hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen mit Zustimmung des Landtags eine Rechtsverordnung erlassen, die die Einzelheiten für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen neu regelt.
Am 8. November 2013 wurde die neue Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW veröffentlicht und ist somit seit dem 9. November 2013 rechtskräftig.
Die durch den Landesgesetzgeber vorgegebenen Prüffristen sind außerhalb von Wasserschutzgebieten (für das Stadtgebiet der Stadt Lennestadt bestehen keine ordnungsbehördlich festgesetzten Wasserschutzgebiete) durch den Wegfall des § 61 a LWG NRW größtenteils entfallen, und die Stadt bzw. Gemeinde kann hier selbst Fristen durch Satzung bestimmen, oder aber auch davon absehen.
Auf dieser Grundlage hat der Rat der Stadt Lennestadt in seiner Sitzung am 29. April 2014 beschlossen, die Satzung der Stadt Lennestadt zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Absatz 3 bis 7 LWG NRW vom 13.10.2011 aufzuheben.
Nach Aufheben der Satzung regelt die SüwVO Abw die Selbstüberwachung der privaten Leitungen direkt.
Das bedeutet letztlich konkret für die Grundstücke im Stadtgebiet der Stadt Lennestadt, dass
- Schmutz- und Mischwasserleitungen, die häusliches Abwasser führen, weiterhin unverzüglich auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit geprüft werden müssen, wenn diese neu errichtet oder bereits bestehende ausgetauscht bzw. saniert werden.
- bestehende Abwasserleitungen, die der Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderungen in einem Anhang der „Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung- AbwV)“ festgelegt sind, erstmals bis spätestens 31.12.2020 auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit zu prüfen sind.
Was muss geprüft werden?
Geprüft werden müssen alle privaten Abwasserleitungen, die im Erdreich oder unzugänglich verlegt sind und ausschließlich Schmutzwasser oder Mischwasser (d.h. Schmutzwasser mit Niederschlagswasser gemischt) ableiten.
Hierzu gehören gemäß der Entwässerungssatzung der Stadt Lennestadt die Grundstücks- und Hausanschlussleitungen.
Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen, die von der Grundstücksgrenze bis zum öffentlichen Kanal in der Straße verlaufen.
Als Hausanschlussleitungen werden die Leitungen vom Gebäude auf dem Grundstück bis zur Grundstücksgrenze bezeichnet. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch die Leitungen unter der Bodenplatte, sowie Schächte und Inspektionsöffnungen, nicht aber Leitungen innerhalb des Gebäudes.
Wer darf prüfen?
Eine Zustands- und Funktionsprüfung ist gemäß § 12 SüwVO Abw nur durch anerkannte Sachkundige zulässig. Das „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV)“ führt eine landesweite Liste der zugelassenen Sachkundigen.
Zum Festhalten des Prüfergebnisses gibt § 9 Absatz 2 SüwVO Abw eine Musterbescheinigung vor, die zu nutzen ist, und der die dort jeweils aufgeführten Anlagen beizufügen sind.
Wo bekomme ich Hilfe?
Sollten Sie technische oder rechtliche Fragen haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gern zur Beratung zur Verfügung:
technische Beratung:
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rechtliche Beratung:
In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die Hilfestellung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen https://www.abwasser-beratung.nrw/zustands-und-funktionspruefung sowie des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.