Kleinkläranlagen Leerung
Grundstücksentwässerungsanlagen (im Sinne der Satzung der Stadt Lennestadt über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 18.12.2000 in der aktuellen Fassung der Nachtragssatzung) sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser.
Der Inhalt von Kleinkläranlagen ist bei einem Abfuhrbedarf, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu entsorgen. Ein Abfuhrbedarf ist bei vollbiologischen Anlagen dann gegeben, wenn 50 % des gesamten Nutzvolumens mit Schlamm (Boden- und Schwimmschlamm) gefüllt ist.
Abflusslose Gruben sind bei einem Abfuhrbedarf, mindestens aber einmal im Jahr zu entleeren. Ein Bedarf liegt vor, wenn die abflusslose Grube bis 50 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist.
Das Nichtvorliegen eines Abfuhrbedarfes ist durch den Grundstückseigentümer gegenüber der Stadt durch ein Wartungsprotokoll (mit integrierter Schlammspiegel-Messung) einer von ihm beauftragten Wartungsfirma nachzuweisen.