Erschließungsbeitrag
Erschließungsbeiträge werden für die erstmalige, endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen (Straßen, Wege und Plätze) von den Grundstückseigentümern erhoben. Für den dadurch entstehenden Erschließungsvorteil erhebt die Stadt Lennestadt zur Refinanzierung ihrer Investitionen 90 % der Herstellungskosten als Erschließungsbeitrag.
Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem Erschließungsaufwand sowie nach der Größe des Grundstückes unter Berücksichtigung von Maß und Art der zulässigen oder tatsächlichen baulichen Nutzung.
Der Erschließungsbeitrag wird in der Regel durch Bescheid festgesetzt. Auf den nach endgültiger Herstellung festzusetzenden Erschließungsbeitrag können Vorausleistungen verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Anlage begonnen worden ist.
Rechtliche Grundlagen
§§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB)
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Lennestadt