Wohnberechtigungsschein

Wohnberechtigungsschein

Wohnberechtigungsschein

Voraussetzung zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung ist ein Wohnberechtigungsschein. Dieser ist eine amtliche Bescheinigung, mit der ein Mieter nachweist, dass er eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung beziehen darf.

Ein Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag von der zuständigen Stelle der Heimatgemeinde/des (künftigen) Wohnortes ausgestellt, wenn sich der Antragsteller/die Antragstellerin nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen gründen will.

Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben über die Personen, die Wohnfläche bzw. Wohnräume der zu beziehenden Wohnung.

Zuständige Stelle

Die Verwaltung der Kreise, kreisfreien Städte sowie der großen und mittleren kreisangehörigen Städte des Wohnortes oder des zukünftigen Wohnortes.

Für die Ausstellung spezieller Wohnberechtigungsscheine: Die Verwaltung der Kreise, kreisfreien Städte sowie der großen und mittleren kreisangehörigen Städte des zukünftigen Wohnortes.

Voraussetzungen

  • Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen.
  • Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet.
  • In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommensgrenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.

Verfahrensablauf

Der Antrag kann bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. Weiterhin sind im Antrag anzugeben:

  • Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (aller Haushaltsangehörigen)
  • Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
  • Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis/Pass/Aufenthaltserlaubnis
  • Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
  • Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Nachweise zu belegen ist
  • Bisherige Wohnverhältnisse
  • Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular/Formular Einkommenserklärung (beide ausgefüllt)
  • Personalausweis oder Aufenthaltserlaubnis/Pass
  • Meldebescheinigung

Benötigt werden die gesamten Einkommensnachweise des vergangenen und des aktuellen Kalenderjahres

Mögliche Einkommensnachweise:

  • Gehalts/Lohnbescheinigungen/ Einkommenssteuerbescheid
  • Bei Selbstständigen Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) oder Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) sowie letzter Einkommensteuerbescheid
  • Rentenbescheide/Versorgungsbezüge (Altersrente, Betriebsrente, Hinterbliebenenrente, Waisenrente, sonstige Renten)
  • Bescheid über Krankengeld
  • Bewilligungsbescheide über das Arbeitslosengeld 1 (Bundesagentur für Arbeit) oder Bürgergeld (Jobcenter)
  • Bewilligungsbescheide Grundsicherung (Sozialamt)
  • BAföG Bescheide/Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
  • Elterngeld/Mutterschaftsgeld
  • Nachweis über erhaltenen Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss (Kontoauszüge der letzten zwei Monate, Bescheid)
  • Nachweis über Vermietung und Verpachtung

Sonstige Unterlagen

  • Nachweis der Schwerbehinderung / Pflegegrad (sofern vorhanden)
  • Mutterschaftspass/Schwangerschaftsnachweis
  • Nachweis Unterhaltsverpflichtung (Kontoauszüge der letzten zwei Monate, Bescheid)
  • Sonstige Nachweise - z.B. Atteste, Familienstand, etc.
  • Aktuelle Aufenthaltstitel/Aufenthaltsgenehmigung

Kosten

  • Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist regelmäßig gebührenpflichtig, sofern die maßgebende Einkommensgrenze nicht um mindestens 20% unterschritten wird.

Frist

  • Der Wohnberechtigungsschein ist nach Ausstellung ein Jahr gültig (innerhalb dieser Frist können Sie eine geförderte Wohnung beziehen).

Rechtsgrundlage(n)

  • Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
  • Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
  • Einkommensermittlungserlass (EEE)
  • Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz WoFG)

Formulare

  • Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
  • Einkommenserklärung
  • Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung

Hinweise

Alle Leistungen zur Förderung von einkommensschwachen oder weniger privilegierten Mitbürgern haben grundsätzlich eine hohe Signalwirkung. Angesichts steigender Wohnungsnot könnte der Wohnberechtigungsschein noch zusätzlich an Relevanz zunehmen. Schon aktuell hätten ca. 50% der Bevölkerung Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, bei Rentnern liegt der Anteil sogar noch höher.