Kostenersatz für Herstellung, Erneuerung, Veränderung oder Unterhaltung des Grundstücks- und Hausanschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsleitung
Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung der Grundstücks- und Hausanschlüsse an die öffentliche Wasserversorgungsanlage sind der Stadt nach § 10 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) zu ersetzen.
Gemäß § 3 der Wasserversorgungssatzung der Stadt Lennestadt ist der Grundstücksanschluss die Anschlussleitung im öffentlichen Verkehrsraum von der Anschlussvorrichtung der öffentlichen Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle. Als Hausanschluss gilt die Verbindung von der Grundstücksgrenze bis zur Übergabestelle. Sie enden mit dem hinter dem Wasserzähler einzubauenden Ventilhahn einschließlich Entleervorrichtung.
Als Hausanschluss gilt auch die Verlegung der Anschlussleitung über das Grundstück eines Dritten.
Ersatzpflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Anschlussleitung, so ist für Teile der Anschlussleitung, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit die Anschlussleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dient, haften die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstücke gesamtschuldnerisch.