Dachbegrünung

Gründächer sind Dachflächen, deren Pflanzendecke dauerhaft einen verzögerten oder verringerten Abfluss des Niederschlagswassers bewirkt.

In § 4a Abs. 4 der Satzung der Stadt Lennestadt über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz obliegt die Nachweispflicht für die eingeschränkte Wasserdurchlässigkeit bzw. Wasserrückhaltefähigkeit der Grundstücksfläche dem Grundstückseigentümer.

Bestehen Zweifel an der Einordnung der Flächen als Gründach, hat der Grundstückseigentümer die Versickerungsfähigkeit bzw. Wasserrückhaltefähigkeit der jeweiligen Flächen auf seine Kosten durch Einholung eines geeigneten Sachverständigengutachtens zu belegen.

Es muss demnach genau nachgewiesen werden, dass es sich um eine echte Dachbegrünung handelt. Der bloße Hinweis, dass auf einer Dachfläche teilweise Pflanzenbewuchs vorzufinden ist, genügt nicht aus.

Es ist wichtig, dass eine fachgerechte Ausführung dargelegt wird, sodass eine dauerhafte Funktionsfähigkeit sichergestellt ist. Gerade auch im Hinblick der Gebührengerechtigkeit.

Bei Anlegen eines Gründaches in Eigenverantwortung muss auch ein Sachverständigengutachten oder der Nachweis einer Fachfirma erfolgen.