Wasseranschluss - Anschluss- und Benutzungszwang für Wasser
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist berechtigt, auf Antrag den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und Belieferung mit Trink- und Betriebswasser aus dieser Anlage nach Maßgabe der gültigen Wasserversorgungssatzung zu verlangen.
Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen zur Erschließung Wasser erforderlich ist, sind verpflichtet, ihr Grundstück nach Maßgabe Wasserversorgungssatzung an die Wasserversorgungsanlage anzuschließen bzw. anschließen zu lassen, wenn sie an eine öffentliche Straße im straßenrechtlichen Sinne mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung angrenzen, oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße haben.
Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so ist jedes Gebäude anzuschließen.
Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechtes nach § 5 Wasserversorgungssatzung ausschließlich aus dieser Anlage zu decken (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke.
Informationen zum Kostenersatz für Herstellung, Erneuerung, Veränderung oder Unterhaltung des Grundstücks- und Hausanschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsleitung erhalten Sie hier.