Abwasser
Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Grundstücksanschlussleitung an die öffentliche Abwasseranlage sind der Stadt nach § 10 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) zu ersetzen.
Grundstücksanschluss ist die leitungsmäßige Verbindung von dem Hauptkanal in der Straße bis zur Grundstücksgrenze des angeschlossenen Grundstücks.
Ersatzpflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Anschlussleitung, so ist für Teile der Anschlussleitung, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit die Anschlussleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dient, haften die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstücke gesamtschuldnerisch.