Gaststättenerlaubnis
Wer ein Gaststättengewerbe (Schank-, Speisewirtschaft und/oder Beherbergungsbetrieb) betreiben will, bedarf hierzu der Erlaubnis nach §2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, die durch die örtliche Ordnungsbehörde erteilt wird.
Die Erlaubnis muss möglichst frühzeitig beantragt werden, da das gesamte Erlaubnisverfahren einen Zeitraum von rund 2 Monaten beansprucht. Bei Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes ist die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis (Dauer von längstens 3 Monate) möglich.
Die beiden hinterlegten Dokumente helfen Ihnen bei der Beantragung der Gaststättenerlaubnis:
- Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz
Übersicht über alle erforderlichen Unterlagen als Hilfestellung
- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz
Antragsformular
Bei weiteren Rückfragen wenden Sie sich bitte an die unten aufgeführte Ansprechpartnerin.