Wildschadensmeldung
Wildschadensmeldung nach § 34 Bundesjagdgesetz
Wildschäden sind nur dann ersatzfähig, wenn sie durch Schalenwild (Reh- oder Schwarzwild), Wildkaninchen oder Fasane verursacht wurden. Als Wildschäden gelten alle Schäden, die diese Tiere durch ihre natürliche Lebensweise, Nahrungsaufnahme oder Bewegung an Grundstücken, deren Bestandteilen oder Erzeugnissen verursachen.
Jagdbedingte Schäden, die durch die Ausübung der Jagd entstehen, fallen nicht unter den Wildschaden. Hier haftet der Jagdausübungsberechtigte dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten für Schäden, die aus einer missbräuchlichen Jagdausübung resultieren.
Wer kann einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen?
Anspruchsberechtigt ist die unmittelbar nutzungsberechtigte Person des betroffenen Grundstücks, also der Eigentümer, Pächter oder Nießbraucher. Kein Anspruch auf Ersatz besteht für Schäden an Grundstücken, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf (sogenannte befriedete Gebiete wie Hausgärten, Friedhöfe oder Kleingartenanlagen).
Wer ist zum Schadensersatz verpflichtet?
In den gemeinschaftlichen Jagdbezirken im Stadtgebiet der Stadt Lennestadt wurde die Schadensersatzpflicht der Jagdgenossenschaft auf die jeweiligen Jagdpächter übertragen. Diese sind somit für die Regulierung der Schäden verantwortlich. In Eigenjagdbezirken ist der Eigentümer oder Nutznießer ersatzpflichtig. Falls der Eigenjagdbezirk verpachtet wurde, trägt der Jagdpächter die Haftung, sofern dies vertraglich vereinbart wurde.
Welches Verfahren ist einzuhalten?
Der ordentliche Rechtsweg kann erst beschritten werden, wenn das gesetzlich vorgeschriebene Feststellungsverfahren gemäß §§ 36 bis 41 des Landesjagdgesetzes NRW durchgeführt wurde.
Wann und wo muss der Schaden gemeldet werden?
Damit der Anspruch auf Schadensersatz nicht erlischt, muss der Wildschaden spätestens zwei Wochen nach Kenntnisnahme bei der Stadtverwaltung Lennestadt, Ordnungsamt gemeldet werden.
Bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Flächen ist eine halbjährliche Meldung ausreichend – jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober. Die Meldung sollte möglichst denjenigen benennen, der für den Schaden ersatzpflichtig gemacht wird.
Um den Anspruch sicherzustellen, wird empfohlen, den Schaden umgehend nach Feststellung dem Ordnungsamt der Stadt Lennestadt sowie direkt dem zuständigen Jagdausübungsberechtigten zu melden. Letzteres ermöglicht es dem Jäger, durch geeignete Maßnahmen weitere Schäden zu vermeiden. Zudem sollte zunächst eine einvernehmliche Lösung für den Schadensausgleich angestrebt werden. Hierzu benutzen Sie bitte den Vordruck zur Wildschadenmeldung nach § 34 LJG-NRW.
Begutachtung und Schlichtungsverfahren
Falls keine private Einigung erzielt wird, setzt die Stadt Lennestadt einen Termin zur gütlichen Einigung am Schadensort an. Dabei kann auf Wunsch einer Partei ein Wildschadenschätzer hinzugezogen werden. Sollte auch dann keine Einigung erzielt werden, kann einer der Beteiligten ein Gutachten durch den Schätzer beantragen. Führt dies weiterhin zu keiner Einigung, wird das Scheitern des Vorverfahrens festgestellt und eine Belehrung über die Möglichkeit der Klageerhebung ausgehändigt.