Kanal- und Wasseranschlussbeiträge
Die Stadt Lennestadt erhebt Anschlussbeiträge zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen Abwasser- und Wasserversorgungsanlage im Sinne des § 8 Absatz 4, Satz 3 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW).
Sie werden vom Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihm durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasser- und Wasserversorgungsanlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
Die Anschlussbeiträge ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Die Berechnungsgrundlagen für die Höhe der Beiträge ergeben sich jeweils aus der entsprechenden Satzung: