Vorkaufsrecht
Gemäß §§ 24 ff. Baugesetzbuch (BauGB) und § 31 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) steht den Gemeinden in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht zu. Dieses wird geprüft, wenn ein Grundstückskaufvertrag geschlossen wurde. Der Verkäufer ist gem. § 28 Abs. 1 BauGB verpflichtet, der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen. Innerhalb von 3 Monaten kann die Behörde das Vorkaufsrecht ausüben, sofern die Maßgaben der Gesetze erfüllt sind.