Waffen- und Sprengstoffangelegenheiten

Hinweise zum Abbrennen von Feuerwerk in Lennestadt

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) ist in Deutschland grundsätzlich nur am 31. Dezember und 1. Januar erlaubt und erfordert keine besondere Genehmigung.

Außerhalb dieses Zeitraums ist das Abbrennen von Feuerwerk nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

  • Personen mit einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder einem Befähigungsschein dürfen das ganze Jahr über Feuerwerk zünden.

Das Ordnungsamt der Stadt Lennestadt prüft den Antrag auf folgende Kriterien:

✔ Liegt ein begründeter Anlass vor?
✔ Sind alle erforderlichen Dokumente eingereicht?
✔ Besteht durch das Feuerwerk eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit?

Wenn Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen möchten, können Sie dies online erledigen.

Für weitere Informationen oder Fragen wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Stadtverwaltung Lennestadt.

Antrag auf Ausnahmegenehmigung zum Böllerschießen

Das Böllerschießen im Stadtgebiet Lennestadt, das zu bestimmten Anlässen und Veranstaltungen durchgeführt werden soll, bedarf einer Ausnahmegenehmigung gemäß dem Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG NRW).

Die schriftliche Beantragung der Ausnahmegenehmigung ist beim Ordnungsamt der Stadt Lennestadt einzureichen und muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Veranstalters/Vereins
  • Anlass der Veranstaltung
  • Personalien der beteiligten Böllerschützen
  • Anzahl der beabsichtigten Schüsse
  • Standort des Schießens sowie Datum und Uhrzeit
  • Benennung des verantwortlichen Schießleiters
  • Zustimmung des Grundstückseigentümers für den Standort des Schussgeräts

Zusätzlich sind dem Antrag beizufügen:

  • Kopien der Befähigungsscheine der Böllerschützen gemäß § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG)
  • Gültige Beschussbescheinigungen für die verwendeten Böller

Gebühren

Die Genehmigung ist kostenfrei. 

Rechtliche Grundlagen:

  • Sprengstoffgesetz (SprengG)
  • Landesimmissionsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LImschG NRW)

Der Antrag ist rechtzeitig vor dem geplanten Termin beim Ordnungsamt der Stadt Lennestadt einzureichen.