Bestattungskostenübernahme

Vereinfacht ausgedrückt sind Bestattungskosten grundsätzlich aus dem Erbe der verstorbenen Person oder aus den Mitteln der Angehörigen bzw. der zur Kostentragung verpflichteten Person zu bestreiten.

Sollte der Betroffene in Lennestadt verstorben sein und die Einkommens- und Vermögenslage der verpflichteten Person(en) eine Übernahme der Bestattungskosten nicht zulassen, kann ggf. ein Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten gem. § 74 SGB XII beim Bereich Familie, Soziales und Integration der Stadt Lennestadt infrage kommen.

Hier gibt es jedoch sehr enge Voraussetzungen, die umfassend geprüft werden müssen. Zudem gibt es hier Höchstbeträge, die maximal übernommen werden können.

Sollte der Verstorbene von einer andere Kommune oder einem anderen Träger (z.B. Kreis Olpe oder der Landschaftsverband Westfalen-Lippe bei einem Heimaufenthalt) Leistungen erhalten haben, so wäre diese Kommune bzw. dieser Träger für die Überprüfung eines entsprechenden Antrags zuständig.