Abzugszähler
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit Schmutzwassergebühren für Wassermengen zu ermäßigen, die nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt, sondern anderweitig z.B. für die Bewässerung des Gartens oder die Versorgung von Vieh verbraucht werden. Diese Mengen sind über einen gesonderten Zähler nachzuweisen.
Der Zähler muss geeicht und fest in der Hausinstallation verbaut sein und von einem in der Handwerkerinnung eingetragenen Installateur auf Kosten des Gebührenpflichtigen eingebaut werden. Sogenannte Aufsteck- oder Zapfhahnzähler, die an der Entnahmestelle angebracht werden, sind nicht zulässig.
Sofern der Abzug nach Ablauf der Eichfrist (z.Zt. 6 Jahre) weiterhin erfolgen soll, ist der Zähler rechtzeitig ebenfalls von einem eingetragenen Installateur wechseln zu lassen. Dies gilt auch für bereits verbaute Aufsteck-/Zapfhahnzähler, die nach Ablauf der Eichfrist gegen einen fest in der Hausinstallation verbauten Zähler gewechselt werden müssen. Die erforderlichen- durch den Installateur bestätigten Wechseldaten (Ausbaustand mit Foto, sowie Nummer und Stand des eingebauten Zählers) sind zeitnah der Stadt Lennestadt vorzulegen.
Bitte beachten Sie, dass Wasser für die Befüllung eines Pools jeglicher Art grundsätzlich dem öffentlichen Kanal zuzuführen ist, da es durch Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert wurde und es sich deshalb gemäß Wasserrecht um Schmutzwasser handelt. Dieses Wasser darf somit nicht über einen Abzugszähler gemessen werden.
Den erforderlichen Antrag für die Berücksichtigung eines neu installierten Zählers finden Sie rechts in der Infobox.