Schmutzwassergebühren
Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge, abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden (Wasserschwundmengen).
Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, messrichtig funktionierende und geeignete Messeinrichtung in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess-EichV) zu führen. Der erstmalige Einbau einer Messeinrichtung muss bei der Stadt Lennestadt angezeigt werden.
Sofern sich Wasserschwundmengen durch einen Wasserschaden ergeben, kann eine Ermäßigung der Schmutzwassergebühren mit dem nachfolgenden Vordruck beantragt werden. Als Nachweise sind Versicherungsunterlagen, Bilder vom Schaden und eine Rechnung über eine erfolgte Reparatur des Schadens beizufügen.