Melderegisterauskunft (einfach)

Allgemeine Informationen

Auskünfte aus dem Melderegister an private Dritte dürfen grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn die gesuchte Person im Melderegister auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig identifiziert werden kann und deren schutzwürdige Belange nicht gefährdet bzw. beeinträchtigt werden.

Zusätzlich bedarf es durch die anfragende Person oder Stelle der Erklärung, dass die angeforderten Daten nicht zum Zwecke der Werbung und / oder des Adresshandels verwendet werden.

Die erteilte Melderegisterauskunft darf nur für den angegebenen Zweck verwendet werden. Danach ist sie zu löschen und darf nicht beliebig weitergenutzt oder weitergegeben werden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Ein Antragsvordruck für die Anfrage wird unten Verfügung gestellt.

An wen muss ich mich wenden?

Sie wenden sich an das Bürgerbüro der Stadt Lennestadt, wenn die von Ihnen gesuchte Person in Lennestadt melderechtlich erfasst oder erfasst gewesen ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Formloser schriftlicher Antrag (Antragsmuster s. Formulare)

Eine telefonische Auskunftserteilung ist nicht möglich.

Welche Daten werden mit der einfachen Melderegisterauskunft mitgeteilt?

Im Rahmen der einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie

  • Familienname,
  • Vornamen,
  • Doktorgrad und derzeitige Anschriften

zu der gesuchten Person. Sollte die Person verstorben sein, so informieren wir Sie auch über diese Tatsache.

Ob eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder Grund zu der Annahme besteht, dass aus der Melderegisterauskunft eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.

Welche Gebühren fallen an?

einfache Melderegisterauskunft: 11,- €
Archivauskunft: 15,- €

Eine Archivauskunft liegt vor, wenn die gesuchte Person länger als 5 Jahre verzogen oder verstorben ist.

Die Gebühr kann wie folgt beglichen werden:

  • Überweisung auf eines der Konten der Stadtkasse Lennestadt.

Als Verwendungszweck ist die Kostenstelle 9123.128093 und der Familienname der gesuchten Person zu nennen.

  • Verrechnungsscheck
  • Einzugsermächtigung
  • Rechnung

Die volle Verwaltungsgebühr ist auch zu entrichten, wenn mit den angegebenen Daten keine Person eindeutig identifiziert werden kann. In diesem Fall erhalten Sie eine neutrale Antwort.

Rechtsgrundlage

§44 Bundesmeldegesetz (BMG)