Vergnügungssteuer

Vergnügungssteuerpflichtig sind neben dem Aufstellen von Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten auch gewerbliche Tanzveranstaltungen in Gaststätten und Diskotheken. Bemessungsgrundlagen für die Vergnügungssteuer sind je nach Art der Veranstaltungen u.a. die Höhe des Eintrittspreises, Größe des Raumes usw. Die Anmeldung zur Vergnügungssteuer muss schriftlich vor der Durchführung der Veranstaltung erfolgen. Nähere Informationen erhalten Sie auf Anfrage.

Die Inbetriebnahme eines Automaten in einer Spielhalle, Gaststätte, einem Vereinsraum oder einem anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Ort ist unverzüglich anzumelden. Zur Anmeldung ist der Aufsteller verpflichtet.

Steuersätze

Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

  1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bei
    • Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 15 % des Einspielergebnisses
    • Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35,00 €
  2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten bei
    • Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 15 % des Einspielergebnisses
    • Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 18,00 €

Die aktuelle Vergnügungssteuersatzung finden Sie im Ortsrecht.