Erklärungen zur Änderung der Vornamen und des Geschlechts nach dem SBGG

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) ist seit dem 01.11.2024 in Kraft getreten.

Das SBGG vereinfacht es für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen ändern zu lassen. Die Änderung erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt

Die beabsichtigte Abgabe einer Erklärung nach dem SBBG ist mindestens drei Monate vor Abgabe der Erklärung beim Standesamt anzumelden.

Die Anmeldung kann persönlich beim Standesamt in mündlicher Form oder schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift und Pass- oder Personalausweiskopie per Post erfolgen.

Die Erklärung muss persönlich gegenüber dem Standesamt abgegeben werden.

Weitere Informationen erhalten Sie zudem hier: