Hundehaltung

Das "Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen" - Landeshundegesetz NRW - dient den Ordnungsbehörden als spezialgesetzliche Vorschrift zur Abwehr oder dem vorsorgenden Entgegenwirken von Gefahren, ... die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehen.

Das Gestz unterscheidet in diesem Sinne "Gefährliche Hunde", "Hunde bestimmter Rassen" und "Große Hunde" mit einer Widerristhöhe von mind. 40 cm oder einem Gewicht von mind. 20 kg mit unterschiedlichen Regelungen über das Halten, den Umgang, die Zucht u. a. mehr.

Unabhängig hiervon bestehen - ohne Unterscheidung von Größen- und Gewichtsklassen - in einer "Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Lennestadt vom 12.12.2013" - hinsichtlich der Haltung und des Umgangs mit Hunden eigenständige ortsspezifische Regelungen.