Straßenbaubeiträge
Straßenausbaubeiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Straßen, Wegen und Plätzen dienen. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW).
Die Beiträge werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
Im Gegensatz zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen handelt es sich hierbei um Maßnahmen, die nicht mehr der erstmaligen Herstellung einer Anlage, sondern einer zweiten oder gar dritten Herstellung (Erneuerung oder Verbesserung) dienen.
Vom beitragsfähigen Aufwand trägt die Stadt Lennestadt den Teil, der auf die Inanspruchnahme durch die Allgemeinheit entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes wird auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt.
Die Höhe des Beitrages richtet sich nach den Ausbaukosten, der Klassifizierung der Straße sowie nach der Größe des Grundstückes und der zulässigen Nutzung. Der Beitrag wird in der Regel durch Bescheid festgesetzt. Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erhoben werden.
Das KAG ist in den vergangenen Jahren mehrfach geändert worden; für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen bedeutet dies folgendes:
- Straßenbaumaßnahmen, die vom Rat bis zum 31.12.2017 beschlossen worden sind oder, die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses im Haushalt der Jahre 2017 oder früher stehen, unterliegen in vollem Umfang der Beitragspflicht.
- Für Straßenbaumaßnahmen, die vom Rat oder einem anderen Organ oder Gremium der Gemeinde im Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2023 beschlossen worden sind, besteht ebenfalls eine Beitragspflicht.
- Zur Entlastung der Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen hat das Land NRW eine Förderrichtlinie in Kraft gesetzt, nach der der Anteil der von den Beitragspflichtigen nach der kommunalen Satzung zu zahlenden Beitragssumme übernommen wird. Seitens der Kommunen besteht kein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- Für Straßenbaumaßnahmen, die ab dem 01.01.2024 von dem zuständigen Organ beschlossen worden sind oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses erstmals im Haushalt des Jahres 2024 stehen, dürfen keine Beiträge mehr erhoben werden.
Rechtliche Grundlagen
- §§ 8 und 8A Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
- Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Lennestadt
- Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge