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Parkberechtigung für Schwerbehinderte
Eine (ab 01.01.2001) eingeführte standarisierte europäische Parkkarte für Personen mit Behinderungen erhält gemäss RdErl. des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr NRW folgender Personenkreis:
Geparkt werden kann hiermit am Strassenrand und auf Parkplätzen für Behinderte reservierten Plätzen, die mit einem Verkehrszeichen (Rollstuhlsymbol) gekennzeichnet sind Das gilt nicht für Stellplätze, die durch den Zusatz „mit Parkausweis Nr. ....“ für bestimmte Schwerbehinderte reserviert sind.
Zu beachten ist folgendes:
Diese Regelungen gelten, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
- Schwerbehinderte, die einen gültigen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal „aG“ (aussergewöhnliche Gehbehinderung) besitzen
- Blinde mit durch Ausweis nachgewiesener Blindheit (Merkmal „Bl“)
- Heime, z.B. Behindertenheime
Geparkt werden kann hiermit am Strassenrand und auf Parkplätzen für Behinderte reservierten Plätzen, die mit einem Verkehrszeichen (Rollstuhlsymbol) gekennzeichnet sind Das gilt nicht für Stellplätze, die durch den Zusatz „mit Parkausweis Nr. ....“ für bestimmte Schwerbehinderte reserviert sind.
Zu beachten ist folgendes:
- Sie dürfen auf Strassen, auf denen das Parken – auch in Zonen – verboten ist, bis zu 3 Stunden parken.
- Sie dürfen auf Strassen, auf denen das Parken zeitlich beschränkt ist – auch in Zonen -, die zugelassene Parkzeit überschreiten.
- Sie dürfen kostenlos und ohne Zeitbeschränkung parken an Parkplätzen mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten.
- Sie dürfen auf Parkplätzen für Anwohner bis zu 3 Stunden parken.
- Sie dürfen in verkehrsberuhigten Bereichen ausserhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, parken.
- Fahren oder parken Sie nicht in Fussgängerzonen, es sei denn, dass örtliche Konzessionen dies ausdrücklich erlauben. Erkundigen Sie sich am Ort. Auch wenn eine solche Erlaubnis besteht, dürfen Sie nur zu bestimmten Zeiten dort hineinfahren und parken.
Diese Regelungen gelten, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.