Sprungziele
Seiteninhalt

Quicknavigation

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Melderegisterauskunft

Hinweise und Erläuterungen zur Melderegisterauskunft (Bundesmeldegesetz (BMG) vom 03.05.2013 BGBI S.1084)

1. Einfache Melderegisterauskunft (Regelfall) (§ 44 Bundesmeldegesetz) - 11 €

Über einzelne bestimmte (namentlich benannte) Einwohner/innen wird Auskunft erteilt über

  • Vor- und Familiennamen
  • Doktorgrad
  • Anschriften
  • sowie, sofern eine Person verstorben ist, diese Tatsache (nicht das Datum)

Dies gilt auch, wenn jemand Auskünfte über eine Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.

Nach § 44 Absatz 3 Bundesmeldegesetz ist eine einfache Melderegisterauskunft nur zulässig, wenn eindeutig festgestellt werden kann, dass die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für gewerbliche Zwecke (Werbung oder Adresshandel) zu verwenden, es sei denn, die betroffene Person hat in die Übermittlung für diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt.

2. Erweiterte Melderegisterauskunft (§ 45 Bundesmeldegesetz) - 15 €

Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf zusätzlich über einzelne bestimmte (namentlich benannte) Einwohner eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über

  • Tag und Ort der Geburt, sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
  • frühere Namen
  • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Tag des Ein- und Auszugs
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
  • Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners
  • Sterbedatum, sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat

Bei einer erweiterten Auskunft ist das berechtigte Interesse für jedes benötigte Datum glaubhaft zu machen. Über weitere als die unter 2. abschließend aufgeführten Daten dürfen Auskünfte nicht erteilt werden.

Wie kann eine Melderegisterauskunft beantragt werden?

  • Auskünfte können mündlich (persönlich) oder schriftlich beantragt werden. Sie dürfen nur erteilt werden, wenn das Auskunftsersuchen ausreichende Hinweise zur Identifizierung der gesuchten Person enthält, damit die Meldebehörde bei der Auskunftserteilung jede Verwechslung ausschließen kann. Deshalb sind die ausgeschriebenen Vornamen, der Familienname und das Geburtsdatum oder die (letzte) Lennestädter Anschrift anzugeben und ggf. Angaben über Familienangehörigkeit.
  • Telefonisch werden keine Auskünfte erteilt
  • Bei vorliegen einer Auskunftssperre gem. § 51 BMG wird keine Auskunft erteilt

Bearbeitungsgebühren

  • Einfache Melderegisterauskunft pro Person: 11 €
  • Erweiterte Melderegisterauskunft pro Person: 15 €

Rechtsgrundlagen

§ 44, §45 Bundemeldegesetz;

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW, Tarifstellen 2.2.1 bis 2.2.16 des Allgemeinen Gebührentarifs vom 23.08.1999 in der Fassung vom 12.08.2023