Parkerleichterung für Schwerbehinderte außerhalb der "aG"-Regelung

Gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO kann in Einzelfällen Parkerleichterung auch Inhabern von Schwerbehindertenausweisen mit Kennzeichen "G" und einem anerkannten Grad der Behinderung mit mindestens 70 % zuerkannt werden. Dies geschieht in Abstimmung mit dem Kreis Olpe - Schwerbehindertenangelegenheiten. In berechtigten Antragsfällen wird eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt, die aber nicht für das Parken auf mit dem Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" ausgewiesenen Parkplätzen gilt. Diese Ausnahmeregelung ist auf das Land NRW begrenzt.

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Zur Antragstellung erforderliche Unterlagen:

Schwerbehindertenausweis, Personalausweis

Kosten:

Keine