Fischereischein
Modern und fälschungssicher:
Nordrhein-Westfalen führt den digitalen Fischereischein ein
Wichtige Information: Fischereischeine nach altem Muster können noch bis zum 30. Juni 2026 erteilt werden. Die Antragstellung der neuen Fischereischeine sowie die Nutzung der Online-Dienste durch die Bürgerinnen und Bürger ist ab dem 3. Juli möglich.
Ein digitaler Fischereischein? ... Warum?
- Fälschungssicherer
- Bundesländerübergreifend harmonisiert
- Möglichkeit der lebenslangen Gültigkeit auch nach Umzügen (vorbehaltlich landesrechtlicher Grundlagen)
- Einfacher
- Synergien durch zentrale Datenhaltung digital und automatisiert
Was ist neu?
Für Bürgerinnen und Bürger:
Sie können zwischen einer Antragstellung vor Ort in der örtlich zuständigen Behörde (Gemeinde oder Stadt) oder via Onlinedienst rund um die Uhr von Zuhause aus wählen.
Onlineantrag oder in der Behörde vor Ort – Sie haben die Wahl!
Wo kann der neue Fischereischein beantragt werden?
Personen, die vor dem 1. Juli 2026 eine Fischerprüfung bestanden oder einen Fischereischein erhalten haben, müssen zwecks Überprüfung der „alten“ Fischereischeine bzw. Fischerprüfungszeugnisse auf Fälschungsmerkmale den neuen Fischereischein bei ihrer örtlich zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde, in welcher der ständige Wohnsitz liegt) beantragen.
Personen, die ab dem 1. Juli 2026 die Fischerprüfung bestanden haben, können den Fischereischein künftig auf zwei Wegen beantragen. Der Antrag kann bei der örtlich zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde des Hauptwohnsitzes) gestellt werden. Alternativ ist eine Online-Beantragung über das NRW- Serviceportal unter https://meineverwaltung.nrw möglich; hierfür sind ein Login über die digitale Identitätsplattform (für NRW-Bürgerinnen und -Bürger: BundID) mittels eID-Funktion sowie die Nutzung des entsprechenden Onlinedienstes erforderlich.
Die Beantragung über den Online-Dienst ist kostengünstiger und erfordert keine Terminvereinbarung.
Ich habe noch einen gültigen nordrhein-westfälischen Jahres- oder Fünfjahresfischereischein. Muss ich meinen alten Fischereischein noch im Jahr 2026 umtauschen, um die Fischerei in NRW ausüben zu können?
Nein.
Fischereischeine, die vor dem 1. Juli 2026 nach dem alten Muster ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum regulären Ablaufdatum.
Auf Wunsch können Bürgerinnen und Bürger ihren bisherigen Fischereischein bereits vorzeitig in das neue Format umtauschen. Die bereits gezahlte Fischereiabgabe wird auf den neuen Fischereischein übertragen. Für die Erteilung des neuen Fischereischeins fällt eine einmalige Gebühr an.
Spätestens zum 31. Dezember 2030 verlieren alle alten Fischereischeine aus Nordrhein-Westfalen ihre Gültigkeit. Eine Beantragung eines modernen Fischereischeins ist jedoch auch ab dem Jahr 2031 und in den Folgejahren möglich, selbst wenn der bisherige Fischereischein bereits seit mehreren Jahren abgelaufen ist, sofern die Fälschungsüberprüfung dessen Echtheit bestätigt.
Wird der Fischereischein von Bürgerinnen und Bürgern anderer Bundesländer auch zukünftig in NRW anerkannt (z.B. beim Angelurlaub in NRW)?
Ja, ein in einem anderen Bundesland ausgestellter Fischereischein wird auch in Nordrhein-Westfalen anerkannt, soweit die Inhaberin oder der Inhaber in diesem anderen Bundesland seinen ständigen Wohnsitz hat.
Allerdings müssen ab dem 1. Juli 2026 auch Fischereischeininhaberinnen und-inhaber aus anderen Bundesländern die Fischereiabgabe in Nordrhein- Westfalen bezahlen, wenn sie in Nordrhein-Westfalen angeln möchten.
Wer muss im Land Nordrhein-Westfalen die Fischereiabgabe entrichten?
Zum Zeitpunkt der Fischereiausübung im Land Nordrhein-Westfalen muss die nordrhein-westfälische Fischereiabgabe entrichtet sein. Daher müssen zukünftig auch Fischereischeininhaberinnen und -inhaber aus anderen Bundesländern die Fischereiabgabe in Nordrhein-Westfalen bezahlen, wenn sie in Nordrhein- Westfalen angeln möchten.
Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren sind von der Fischereiabgabenpflicht befreit, sofern sie ohne eigenen Fischereischein und in Begleitung einer Fischereischeininhaberin oder eines Fischereischeininhabers die Fischerei ausüben.
Wie lange dauert es, bis ich meinen neuen Fischereischein bzw. den Nachweis über die entrichtete Fischereiabgabe erhalte?
Nach erfolgreicher Online-Beantragung stehen der Fischereischein sowie der Nachweis über die entrichtete Fischereiabgabe unmittelbar in digitaler Form im Postfach des Nutzerkontos der digitalen Identitätsplattform (für NRW- Bürgerinnen und -Bürger: BundID) der antragstellenden Person zur Verfügung.
Bei Antragstellung vor Ort bei der Stadt oder Gemeinde erfolgt die Ausgabe per
E-Mail und/oder als Ausdruck ebenfalls unmittelbar.
Der Scheckkarten-Fischereischein wird einige Wochen später durch den zentralen Scheckkarten-Druckdienstleister postalisch zugestellt.
Gibt es noch einen Jugendfischereischein?
Nein.
Der Jugendfischereischein wurde im Rahmen der Modernisierung des Fischereischeinwesens als Maßnahme der Entbürokratisierung abgeschafft.
Kinder und Jugendliche zwischen 10 und 15 Jahren dürfen mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesfischereigesetzes die Fischerei in
Begleitung einer Fischereischeininhaberin oder eines Fischereischeininhabers ausüben.
Zur Identitäts- und Altersüberprüfung ist ein amtlicher Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Kinderreisepass) oder ein Schülerausweis mitzuführen. Diese Dokumente sind auch beim Erwerb von Fischereierlaubnisscheinen vorzulegen.
Was ändert sich bei den Kosten rund um den Fischereischein?
Für die Beantragung des Fischereischeins und die Ausstellung des Nachweises über die entrichtete Fischereiabgabe bestehen künftig zwei Verfahrenswege:
1. Antragstellung bei der örtlich zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde) 2. Antragstellung über den entsprechenden Online-Dienst des Landes
Die Beantragung über den Online-Dienst ist kostengünstiger, da eine vollautomatisierte Bearbeitung erfolgt.
Bei Antragstellung über die örtliche Behörde fällt zusätzlich eine Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung durch einen Behördenmitarbeitenden an.
Die Höhe der Fischereiabgabe wird vom Land unabhängig von den Verwaltungsgebühren festgelegt.
Welche Dokumente muss ich künftig bei der Fischereiausübung mitführen?
In Nordrhein-Westfalen sind nach Einführung des neuen Systems folgende Dokumente mitzuführen:
• Nachweis des Fischereischeins (als Scheckkarte oder in digitaler Form auf
dem Smartphone oder als Ausdruck des digitalen Dokuments)
• Nachweis über die entrichtete Fischereiabgabe (digital oder als Ausdruck) • ein amtlicher Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis) zur eindeutigen
Identifizierung; Jugendliche können ihre Identität auch durch einen
Schülerausweis nachweisen
• ein gültiger Fischereierlaubnisschein für das jeweilige Gewässer
Bitte beachten Sie, dass in anderen Bundesländern abweichende Regelungen gelten können.
Hinweis:
Da der Fischereischein künftig unbefristet ausgestellt wird, enthält er – anders als bislang – nur unveränderliche Merkmale und weder Lichtbild noch Wohnadresse. Zur Identifizierung ist daher ein zusätzlicher Lichtbildausweis erforderlich.
Wie lange ist der neue Fischereischein gültig?
Die Gültigkeit des neuen Fischereischeins entsteht wie bisher durch die Entrichtung der nordrhein-westfälischen Fischereiabgabe für ein oder fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre. Der Fischereischein selbst wird künftig unbefristet (auf Lebenszeit) ausgestellt.
Über die entrichtete Fischereiabgabe wird ein digitaler Nachweis ausgestellt, der auch in ausgedruckter Form anerkannt wird.
Bei einem Umzug in ein anderes Bundesland richtet sich die Fortgeltung nach den dortigen landesrechtlichen Vorschriften.
Gebühren
| Verwaltungsleistung | Bei Beantragung online in EUR |
Bei Beantragung bei der örtlichen zuständigen Behörde in EUR |
||||
| Fischereischein auf Lebenszeit | 18,00 | 30,00 | ||||
| Fischereischein mit Begleitung auf Lebenszeit (früher: Sonderfischereischein) | 30,00 | 30,00 | ||||
| Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe für 1 Kalenderjahr |
Abgabe | Gebühr | Gesamt | Abgabe | Gebühr | Gesamt |
| 10,00 | 4,00 | 14,00 | 10,00 | 12,00 | 22,00 | |
| Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe für 5 aufeinanderfolgende Kalenderjahre | Abgabe | Gebühr | Gesamt | Abgabe | Gebühr | Gesamt |
| 30,00 | 12,00 | 42,00 | 30,00 | 20,00 | 50,00 | |
| Ausländerfischereischein(Jahresfischereischein) | Abgabe | Gebühr | Gesamt | Abgabe | Gebühr | Gesamt |
| 10,00 | 10,00 | 20,00 | 10,00 | 22,00 | 32,00 | |